Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht gehört zu den Tätigkeitsschwerpunkten bei den Rechtsanwälten Zipper & Partner
Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigt seine Mandanten häufig in Konstellationen im Steuerstrafrecht. Hier sind insbesondere Vorwürfe im Umsatzsteuerstrafrecht, Einkommenssteuerstrafrecht und weitere Verstöße gegen die Abgabenordnung zu nennen. Die bundesweite Strafverteidigung im Steuerstrafrecht wird von dem Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper auch bei Umsatzsteuerkartellen durchgeführt.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.anwalt-strafverteidigung.de abzurufen.
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO
Die Steuerhinterziehung ist ein Erklärungsunrecht. Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO setzt voraus, dass der Täter Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Bei § 370 AO handelt es sich also um ein Erfolgsdelikt.
Zwar bemisst sich nach dem Inhalt eines Steuerbescheids, ob eine Steuer nicht in voller Höhe festgesetzt, das heißt auf Dauer verkürzt wurde. Bei der Steuerverkürzung auf Zeit aber spielt der Inhalt des Steuerbescheids grundsätzlich keine Rolle. Ob eine Steuer „nicht rechtzeitig festgesetzt” wurde, ist ausschließlich eine Zeitfrage. Es kommt nur darauf an, ob eine Steuer vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt worden ist. Wurde sie bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt nicht festgesetzt, so ist dies der Verkürzungserfolg. Ob die Steuer dann später zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wird, ist nur für die Frage von Bedeutung, ob zusätzlich zu der Verkürzung auf Zeit eine Verkürzung auf Dauer eintritt oder nicht.
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