Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht gehört zu den Tätigkeits­schwerpunkten bei den Rechtsanwälten Zipper & Partner

Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigt seine Mandanten häufig in Konstellationen im Steuerstrafrecht. Hier sind insbesondere Vorwürfe im Umsatzsteuer­straf­recht, Einkommens­steuer­strafrecht und weitere Verstöße gegen die Abgabenordnung zu nennen. Die bundesweite Straf­verteidigung im Steuerstrafrecht wird von dem Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper auch bei Umsatzsteuer­kartellen durchgeführt.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.anwalt-strafverteidigung.de abzurufen.

Steuer­hinterziehung gemäß § 370 AO

Die Steuer­hinterziehung ist ein Erklärungsunrecht. Die Steuer­hinterziehung gemäß § 370 AO setzt voraus, dass der Täter Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Bei § 370 AO handelt es sich also um ein Erfolgsdelikt.

Zwar bemisst sich nach dem Inhalt eines Steuerbescheids, ob eine Steuer nicht in voller Höhe festgesetzt, das heißt auf Dauer verkürzt wurde. Bei der Steuerverkürzung auf Zeit aber spielt der Inhalt des Steuerbescheids grundsätzlich keine Rolle. Ob eine Steuer „nicht rechtzeitig festgesetzt” wurde, ist ausschließlich eine Zeitfrage. Es kommt nur darauf an, ob eine Steuer vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt worden ist. Wurde sie bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt nicht festgesetzt, so ist dies der Verkürzungserfolg. Ob die Steuer dann später zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wird, ist nur für die Frage von Bedeutung, ob zusätzlich zu der Verkürzung auf Zeit eine Verkürzung auf Dauer eintritt oder nicht.