30. August 2025

Zwangsweise Entsperrung des Handy durch die Polizei

30. August 2025

Zwangsweise Entsperrung des Handy durch die Polizei

Zwangsweise Entsperrung des Handy durch die Polizei 

Bei Wohnungsdurchsuchungen durch die Polizei kommt es immer wieder vor, dass neben der Suche nach möglichen Beweismitteln, das Handy beschlagnahmt wird. Wenn der Beschuldigte seinen Entsperrcode nicht freiwillig rausrückt (Stichwort: Der Beschuldigte muss sich im Strafverfahren nicht selbst belasten), wird das Gerät meist in die digitale Forensik zur Auswertung der Daten geschickt. Die Analyse des Smartphones beansprucht in der Regel nicht wenig Zeit.
Indes lassen sich die meisten Smartphones heutzutage per Gesichts- oder Fingerabdruck entsperren, was die Ermittlungsbehörden dazu verleitet, das Gerät unangekündigt vor das Gesicht des – mit der Durchsuchungssituation völlig überforderten- Beschuldigten zu halten oder seine Finger auf den Sensor legen, um eine Entsperrung zu erreichen.
Darf die Polizei zwangsweise den Finger des Beschuldigten auf sein Handy legen oder das Smartphone zur Entsperrung des Geräts vor das Gesicht halten, wenn die eigene Angabe des Entsperrungscodes durch den Beschuldigten wiederum zurückbehalten werden darf?
Eine ausdrücklich gesetzliche Grundlage zur zwangsweisen Entsperrung des Handys existiert nicht.
Der Bundesgerichtshof hat Stellung zu diesem Wertungswiderspruch bezogen:
So wird eingeräumt, dass mit der zwangsweisen Entsperrung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verletzt werden, indes stellt der BGH klar, dass die zwangsweise Entsperrung von der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 81b StPO gedeckt ist. Insoweit fällt die Maßnahme unter den Begriff des der Blutentnahme ähnlichen Eingriffes. Die Selbstbelastungsfreiheit schützt nicht vor der Duldung von Ermittlungsmaßnahmen, so der Bundesgerichtshof.
Von einer generellen Zulässigkeit der zwangsweisen Entsperrung des Mobilgerätes ist indes nicht auszugehen.
So wird berücksichtigt, dass die zwangsweise Entsperrung und Durchschau des Handys in der Gesamtschau erhebliche Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschuldigten zulässt und damit mit meinem schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung verbunden ist.
Die Maßnahme ist daher nur zulässig, wenn das Beweismittel erheblich für die Ermittlungen ist und im Umfang auch nur über den Gegenstand der Ermittlungen zulässt. Eine Datenauswertung des Smartphones über den Ermittlungsgegenstand hinaus, ist rechtswidrig. Die aus dem Handy erlangten Informationen bzw. Beweismittel können insoweit einem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren unterliegen. Die dort aufgefundenen Beweismittel dürften bei der Urteilsfindung dann keine Berücksichtigung mehr finden.

Zwangsweise Entsperrung des Handy durch die Polizei 

Bei Wohnungsdurchsuchungen durch die Polizei kommt es immer wieder vor, dass neben der Suche nach möglichen Beweismitteln, das Handy beschlagnahmt wird. Wenn der Beschuldigte seinen Entsperrcode nicht freiwillig rausrückt (Stichwort: Der Beschuldigte muss sich im Strafverfahren nicht selbst belasten), wird das Gerät meist in die digitale Forensik zur Auswertung der Daten geschickt. Die Analyse des Smartphones beansprucht in der Regel nicht wenig Zeit.
Indes lassen sich die meisten Smartphones heutzutage per Gesichts- oder Fingerabdruck entsperren, was die Ermittlungsbehörden dazu verleitet, das Gerät unangekündigt vor das Gesicht des – mit der Durchsuchungssituation völlig überforderten- Beschuldigten zu halten oder seine Finger auf den Sensor legen, um eine Entsperrung zu erreichen.
Darf die Polizei zwangsweise den Finger des Beschuldigten auf sein Handy legen oder das Smartphone zur Entsperrung des Geräts vor das Gesicht halten, wenn die eigene Angabe des Entsperrungscodes durch den Beschuldigten wiederum zurückbehalten werden darf?
Eine ausdrücklich gesetzliche Grundlage zur zwangsweisen Entsperrung des Handys existiert nicht.
Der Bundesgerichtshof hat Stellung zu diesem Wertungswiderspruch bezogen:
So wird eingeräumt, dass mit der zwangsweisen Entsperrung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verletzt werden, indes stellt der BGH klar, dass die zwangsweise Entsperrung von der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 81b StPO gedeckt ist. Insoweit fällt die Maßnahme unter den Begriff des der Blutentnahme ähnlichen Eingriffes. Die Selbstbelastungsfreiheit schützt nicht vor der Duldung von Ermittlungsmaßnahmen, so der Bundesgerichtshof.
Von einer generellen Zulässigkeit der zwangsweisen Entsperrung des Mobilgerätes ist indes nicht auszugehen.
So wird berücksichtigt, dass die zwangsweise Entsperrung und Durchschau des Handys in der Gesamtschau erhebliche Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschuldigten zulässt und damit mit meinem schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung verbunden ist.
Die Maßnahme ist daher nur zulässig, wenn das Beweismittel erheblich für die Ermittlungen ist und im Umfang auch nur über den Gegenstand der Ermittlungen zulässt. Eine Datenauswertung des Smartphones über den Ermittlungsgegenstand hinaus, ist rechtswidrig. Die aus dem Handy erlangten Informationen bzw. Beweismittel können insoweit einem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren unterliegen. Die dort aufgefundenen Beweismittel dürften bei der Urteilsfindung dann keine Berücksichtigung mehr finden.