31. Mai 2016

Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen nur noch bis 21.06.2016 möglich

Sind Verbraucher beim Abschluss von Darlehensverträgen nicht ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, dann steht Ihnen unter Umständen nach wie vor ein Widerrufsrecht zu. Das heißt, diese Darlehensverträge können – wenn sie nach 2002 geschlossen wurden – möglicherweise nach wie vor widerrufen werden. Der Verbraucher kann hierdurch bares Geld sparen, profitiert er doch von den derzeit historisch niedrigen Zinsen, ohne dass er im Fall des erfolgreichen Widerrufs zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist.

Diese vom Bundegerichtshof eingeräumte Möglichkeit schränkt der Gesetzgeber nun stark ein.

Ein neues Gesetz sieht vor:

„Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. Sep-tember 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spä-

testens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.“

D.h. es besteht nur noch bis zum 21.06.2016 die Möglichkeit, diese Darlehensverträge zu widerrufen.

Wollen Sie Ihren Darlehensvertrag noch überprüfen lassen, dann sollten Sie also zügig einen Besprechungstermin vereinbaren!

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Schimmel

Rechts­anwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechts­schutz