27. Juni 2016

Wertsteigerung betrieblich genutztes Grundstück

Mit Urteil vom 09.03.2016 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 46/14 entschieden, dass dann, wenn ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück bebaut, welches ihm zusammen mit seinem Ehegatten in hälftigem Miteigentum gehört, sind Wertsteigerungen bezüglich der dem Ehegatten gehörende Grundstückshälfte betreffen nicht einkommenssteuerpflichtig. Sogar die damit einhergehenden steuerlichen Vorteile im Hinblick auf die Absetzung für Abnutzung, also die so genannte AfA hat der Bundesfinanzhof gebilligt. Wenn die Ehegatten später das gemeinsame Grundstück auf ihr Kind übertragen, welches den Betrieb, der vom Vater gegründet wurde, fortführt, können im Ergebnis für die angefallenen Baukosten zweimal die Absetzungen für Abnutzungen in Anspruch genommen werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Vater bereits vor vielen Jahren mehrere Betriebsgebäude auf verschiedenen Grundstücken errichtet. Die Grundstücke gehörten zur Hälfte auch der Ehefrau des Unternehmers. 1993 hat der Unternehmer den Betrieb unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn der Steuerschuldner übertragen. Darüber hinaus wurden auch die betrieblich genutzten Grundstücke auf das Kind der beiden Grundstückseigentümer übertragen. Bezüglich der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Unternehmer gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen fortzuführen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz, EStG. Bislang war die Behandlung der Gebäude, die zivilrechtlich auch noch der Ehefrau des Unternehmers gehört haben. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass in der Schenkung der Gebäudeteile eine Einlage in den Betrieb des Übernehmers, also des Kindes der beiden Steuerschuldner zu sehen ist. Der Teilwert der Gebäude war erheblich höher als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Unternehmensgründers verblieben war. Also war dem Unternehmensübernehmer die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge eröffnet, obwohl die Gebäudeteile bereits in der Vergangenheit nahezu abgeschrieben gewesen sind.

Insofern ist also eine doppelte Abschreibung möglich.

Gerne beraten die Rechtsanwälte Zipper & Partner in steuerrechtlichen Fragen, wie auch im Steuerstrafrecht.