11. Januar 2018

Werbegeschenke an Apotheker

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11. Januar 2018

Werbegeschenke an Apotheker

Werbegeschenke an Apotheker

dürfen nicht mehr als einen EUR kosten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit der Entscheidung vom 22.02.2018 unter dem Aktenzeichen 2 U 39/17 bestätigt. dass die Wertgrenze aus der Heilmittelwerbung auch für Fachkreise gilt. Apotheker hatten bundesweit von einem Pharmaunternehmen Produktkoffer mit Arzneimitteln erhalten. Diese Medikamente hatten einen unrabattierten Wert von EUR 27,47.

Es ist aber nach § 7 Heilmittelwerbegesetz unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben zu gewähren. Denn von der Gratisabgabe des Produktkoffers gehe eine Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Apothekers aus. Nur ausnahmsweise ist die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten zulässig.

Lösungsansatz des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hatte bereits hinsichtlich der Zuwendungen an Verbraucher die Wertgrenze auf 1 EUR festgezurrt. Nach der oben genannten Entscheidung des OLG Stuttgart gilt diese Wertgrenze von 1 EUR auch für Zuwendungen an Apotheker. Gleichgestellt werden dem Apotheker auch die Ärzte. Denn nach der Ansicht der Richter am Senat sei bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger dieser Leistung in irgendeiner Form und Art und Weise erkenntlich zeigen wird. Das kann darin münden, dass der Apotheker ein bestimmtes Produkt mehr empfiehlt als ein anderes.

 

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