20. März 2018

Stilllegung von VW Diesel unzulässig

Volkswagen

20. März 2018

Stilllegung von VW Diesel unzulässig

Betriebsuntersagung und Stilllegung eines VW Diesel (hier eines VW Amarok) ist unzulässig.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Stilllegung eines VW Amarok Diesel nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Dem Antragsteller war vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis aufgefordert worden, das Software Update von Volkswagen zu installieren.

Dagegen weigerte sich der Eigentümer des VW Amarok und erhielt postwendend den Bescheid des Landratsamts, mit dem die Betriebsuntersagung und Stilllegung des VW Amarok verfügt worden ist.

Erfolgreich gegen das Landratsamt

Der Eigentümer des Volkswagen Diesel hat sich gegen den Bescheid erfolgreich zur Wehr gesetzt.

Auf den Widerspruch und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hin wurde dem Eigentümer des VW Diesel recht gegeben.
Nach der mir jetzt vorliegenden schriftlichen Entscheidung hat das Landratsamt entschieden, dass ge­rade kein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicher­heit vor. Vielmehr erfolgte die Untersagung wegen der nicht verkehrssicherheitsrelevanten Abweichung des Fahrzeugs von der EG-Typgenehmigung sowie zum Schutz der Allgemeinheit vor umwelt- und gesundheits- schädigenden Emissionen.

Keine Dringlichkeit bei Diesel Fahrzeugen

Die Dring­lichkeit der Maßnahme ist hier nicht gleichsam offenkundig, insbesondere nicht unter dem bloßen Hinweis auf den in diesem Zusammenhang nicht relevanten Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer. Die Begründung ist daher zur Darlegung des besonde­ren öffentlichen Vollzugsinteresses nicht tragfähig.

Die Vorschriftswidrigkeit des Fahrzeugs des An­tragstellers ergibt sich nach Angaben des Antragsgegners daraus, dass es wegen der eingebauten Abschalteinrichtung nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Die grundsätzliche Funktions­fähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist hiervon — soweit ersichtlich — nicht betroffen. Eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteil­nehmer, die ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründen könnte, geht von ihm nicht aus. Von der Vorschriftswidrigkeit des Fahrzeugs betroffen sind dage­gen Aspekte der Luftreinhaltung.

Luftreinhaltung kein Argument für Dringlichkeit

Wenn es die Behörden über mehrere Jahre nicht interessiert hat, dass die Diesel Autos Stickoxide in die Luft geblasen haben, so besteht nunmehr im Jahr 2018 keine Drinlichkeit an der Betriebsuntersagung eines VW Diesel.

So hat der Antragsgegner zur Begründung der Be­triebsuntersagung dargelegt, dass diese der Verhinderung umwelt- und gesundheits­schädigender Emissionen dienen soll. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist der Ansicht, dass es sich zwar auch hierbei um hohe Schutzgüter handele.

Aber die von einem konkreten einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter sind nicht in gleicher Weise konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeigt der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtferti­gende Dringlichkeit, die zur Beschränkung des effektiven Rechts­schutzes durch Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs führen könnte, auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorzuliegen scheint.

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