30. Januar 2015

Rechts­anwalt als Spezialist oder nur der Fachanwalt?

Nach dem Leitssatz gilt etwa, dass in dem Fall, in dem die Fähigkeiten eines Rechts­anwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, denjenigen Fähigkeiten, die an einen Fachanwalt zu stellen sind, besteht keine Veranlassung, dem Rechts­anwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung als Spezialist zu untersagen. Dies gilt selbst dann, wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung “Fachanwalt für Familien­recht” besteht. Allerdings bleibt es dabei: Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechts­anwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

Der BGH folgt der Auffassung nicht mehr, dass im Bereich der Fach­anwalt­schaften kein Raum für eine Selbsteinschätzung eines Rechts­anwalts als “Spezialist” besteht. So hatte aber noch das Landgericht München I, abgedruckt in den BRAK-Mitt 2010, 100, 102 entschieden und so wird es auch vertreten von Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.100; Fezer/Becker-Eberhard, UWG, 2. Aufl., § 4S3 Rn. 133; Faßbender, NJW 2006, 1463, 1468; Remmertz, NJW 2008, 266, 269).

In der Entscheidung wird weiter ausgeführt: Bezeichnet sich ein Rechts­anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet, ist dies eine dem Informationsinteresse und der Orientierung des rechtsuchenden Verkehrs dienende nützliche Information. Wie sich aus der Begründung der Änderungen des § 7 Abs. 1 BORA ergibt, hat der Satzungsgeber ausdrücklich die Angabe von qualifizierenden Zusätzen wie “Spezialist”, “Spezialgebiet” oder “Experte” für zulässig angesehen. Die Verwendung solcher Zusätze wird jedoch davon abhängig gemacht, dass der entsprechend werbende Rechts­anwalt seine Angaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzt und auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Je intensiver der Rechts­anwalt Teilbereiche seiner Berufstätigkeit werbend herausstellt, desto fundierter müssen seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sein. Die Selbstbezeichnung als Spezialist ist auch für den Rechts­anwalt sachdienlich. Er kann damit die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend abwehren, weil Rechtsuchende bei ihm nur unter besonderen Umständen Rechtsrat auf anderen Feldern nachfragen werden.