20. März 2018

Kein Kita Platz - Ihren Anspruch durchsetzen

Kein Kita Platz Schadensersatz

20. März 2018

Kein Kita Platz - Ihren Anspruch durchsetzen

Fehlende Kita – Plätze – Anspruch auf Verdienstausfall?

 

Bereits seit dem 01.08.2013 gibt es den familienpolitischen Ansatz jedem Kind einen Kita-Platz zu garantieren. Dieser Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung ist in § 24 II 1 SGB VIII normiert. Die finanzielle Unterstützung des Bundes für die Kommunenund die Träger der öffentlichen Jugendhilfe war auch von Anfang an umfassend gegeben; es waren und sind jedoch die praktischen Probleme, die den Kommunen die Umsetzung der Kinderbetreuung erheblich erschweren. Es fehlt nämlich schlichtweg an der erforderlichen „Manpower“. Derzeit wird davon ausgegangen, dass in Deutschland rund 300.000 Kita-Plätze fehlen und der Bedarf steigt weiter.

Kein Kita Platz - Schadensersatzanspruch durchsetzen

 

Für viele Eltern stellt sich daher die Frage, ob sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen können und deshalb erst später als ursprünglich geplant arbeiten gehen können. Alternativ ist fraglich, ob durch eine Selbstbeschaffung eines Betreungsplatzes gegebenenfalls entstehende (Mehr-) Kosten erstattet werden müssen.

 

Bereits im Jahr 2016 urteilte der BGH (Urteile vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15), dass Eltern, die aufgrund eines fehlenden Kita-Platzes finanzielle Einbußen erleiden, grundsätzlich Schadensersatz verlangen können. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die verantwortliche Kommune den Mangel an Betreuungsplätzen mitverschuldet hat.

 

Der BGH bestätigte zwar, dass der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nur dem Kind zusteht; er entschied aber zugleich, dass auch das Erwerbsinteresse der Eltern geschützt werden müsse. Denn der Anspruch auf einen Betreuungsplatz soll auch die Eltern entlasten und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen.

 

Fraglich ist nun, wann eine Kommune einen fehlenden Kita-Platz mitverschuldet. Ein Mangel an qualifiziertem Personal – der weitaus häufigste Grund für fehlende Kita-Plätze - führt gerade nicht zu einem Verschulden der Kommune, so der BGH. Dadurch wird die – aus Sicht der Eltern zunächst positive - Entscheidung des BGH erheblich relativiert. Denn gerade einer der häufigsten Ursache für fehlende Kita-Plätze – fehlendes Personal - wird nicht entgegengetreten.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die (Mehr-) Kosten für einen selbst beschafften Kita – Platz übernomen werden, wer diese gegebenenfalls übernimmt und, wann eine Selbstbeschaffung als erforderlich angeshen werden kann.

 

Gemäß § 24 II 1 SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 79 II 1 SGB VIII dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass ein dem Betreuungsbedarf des Kindes und dem der Eltern in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Förderungsmöglichkeiten besteht.

 

Die Leistungsberechtigten haben das Recht – im Rahmen der vohandenen Kapazitäten - zwischen Betreuungseinrichtungen verschiedener Träger (öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher) zu wählen.

 

Der Nachweis eines Angebots für einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege genügt dem Rechtsanspruch nur, wenn das Angebot dem Bedarf des zu betreuenden Kindes und dem seiner Erziehungsberechtigten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht enspricht und der Betreuungsplatz rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann. Der Betreuungsplatz muss insbesonderer von den Eltern in zumutbarer Weise erreichbar sein.

 

Eine Selbstbeschaffung ist daher dann zulässig und erforderlich, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes nicht rechtzeitig erbringt.

 

Durch die Selbstbeschaffung entstehende (Mehr-)Kosten sind aber nur in dem Umfang zu erstatten, in dem diese von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem rechtzeitigen Nachweis eines Betreuungsplatzes zu tragen gewesen wären. Keinesfalls ist der zu erstattende Teilnahmebeitrag der Höhe nach unbegrenzt.

 

Ob die Kosten für eine Selbstbeschaffung zu beschaffen sind und gegebenenfalls in welcher Höhe, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Verdienstausfall.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechts­anwalt Frederick Pitz
Fachanwalt für Familien­recht
Fachanwalt für Erbrecht