25. Mai 2020

Hexenkessel Prozess ist eingestellt worden

Foto: Daniel Hagmann
Hexenkessel Foto: Daniel Hagmann

25. Mai 2020

Hexenkessel Prozess ist eingestellt worden

Das Verfahren um die Verbrühungen einer jungen Frau beim Eppinger Nachtumzug ist mit Beschluss des Landgerichts Heilbronn am 25.05.2020 eingestellt worden gemäß § 153a StPO.

Es wurde nur ein sogenanntes Unterlassungsverschulden und ein Organisationsverschulden bei unserem Mandanten festgestellt.

In der ersten Instanz ist er noch wegen fahrlässiger Körper­verletzung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt worden. Damit wäre er vorbestraft gewesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann dem Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er an dem Vorgang, der unmittelbar zu Verletzungen der Nebenklägerin durch Eintauchen ihrer Beine in das heiße Wasser des mitgeführten Kessels geführt hat, beteiligt war. Aufgrund der vielfältigen und zahlreichen auch in wesentlichen Punkten divergierenden Angaben der Tatzeugen konnte die Kammer bereits den eigentlichen Tathergang nicht vollständig aufklären.

Fest steht demnach nur, dass die Nebenklägerin von mindestens zwei Personen angehoben und an bzw. über den Kessel getragen worden ist. Diese Personen, möglicherweise auch weitere Personen waren verkleidet, wobei die Beschreibungen der Augenzeugen zum Teil erheblich differierten.

Soweit Zeugen Beschreibungen abgegeben haben, die dem Angeklagten als Täter aufgrund des Tragens eines Fellmantels möglich erscheinen lassen, erfolgten diese Beschreibungen erst nachdem eine Zeugin sowie weitere Personen aus dem Umfeld der Nebenklägerin dem Angeklagten in seiner Verkleidung auf dem Polizeirevier Eppingen begegnet waren bzw. entsprechende Fotos in den Printmedien veröffentlicht wurden.

Gleichwohl vermochte die Strafkammer am Landgericht Heilbronn gleichwohl eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Verletzungen der Nebenklägerin festzustellen.

So ist nämlich der fragliche Zugwagen mit beheiztem Kessel der Gruppe insgesamt gehörig und wurde von dieser als ein für sie prägendes Utensil regelmäßig mitgeführt. Dem Angeklagten war, wie jedem anderen Mitglied der Gruppe auch, das Gefahrenpotenzial bekannt. Hinzu kam, dass der fragliche Umzug bekanntermaßen und erkanntermaßen gerade dadurch geprägt war, dass ein enges Miteinander zwischen teilnehmenden Gruppen und Publikum bestand. Vor diesem Hintergrund war es eine naheliegende Möglichkeit, dass sich Personen, die um die Befüllung des Kessels mit heißem Wasser nicht wussten, diesem unbedacht annähern und durch Kontakt zu Schaden kommen könnten, zumal das darunter entfachte Feuer nicht sichtbar war. Erst recht drängte sich diese Gefahr dadurch auf, dass eine Abgrenzung der Umzugsstrecke zum Zuschauerbereich nur an wenigen Stellen überhaupt bestand. Gleichwohl nahmen dies weder der Angeklagte noch die sonstigen Mitglieder der Hexengruppe zum Anlass, für eine entsprechende und ohne weiteres mögliche Absicherung des gefahrgeneigten Kesselwagens Sorge zu tragen.

Das entsprechende Unterlassungsverschulden des Angeklagten ist für die Verletzungen der Nebenklägerin auch kausal. Eine missbräuchliche Annäherung an den Kesselwagen - gleich durch wen - hätte durch die gebotene Beobachtung desselben und entsprechendes Einschreiten auch des Angeklagten unschwer verhindert werden können.

Der im Vergleich zum ursprünglichen Tatvorwurf des aktiven Tuns geringere Grad der Vorwerfbarkeit des strafrechtlich relevanten Unterlassungsverschuldens lässt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO trotz der Schwere der Tatfolgen zu.

Wie sich aus dem Umstand ergibt, dass der Gesetzgeber solches gar bei der fahrlässigen Tötung eines Menschen ermöglicht hat, zeigt, dass bei der Bestimmung des Schuldgehalts bei Fahrlässigkeitstaten, bei welchen der Täter eine bestimmte Folge gerade nicht erwogen und in seinen zumindest bedingten Willen aufgenommen hat, ganz wesentlich auf das Handlungs- und weniger auf das Erfolgsunrecht abzustellen ist.

Vorliegend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte in diesem Sinne geständig war und nicht vorbestraft ist. Zudem wurde berücksichtigt, dass das lange Verfahren auch wegen der drohenden beruflichen Konsequenzen und des hohen Öffentlichkeitinteresses mit erheblichen Belastungen für den Angeklagten verbunden war, zumal sich die übrigen Mitglieder der Gruppe bisher weder straf- noch zivilrechtlich für das ihnen gleichermaßen vorwerfbare Organisationsverschulden verantworten mussten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Bezahlung einer Geldbuße soweit beseitigt werden, dass eine strafrechtliche Ahndung durch Urteil auch zur Einwirkung auf den Angeklagten i. S. d. Erreichung zu künftiger Straffreiheit nicht mehr erforderlich ist.

Die Zahlung der Geldauflage erfolgt an den Kinderschutzbund Heilbronn e.V.

 

Manfred Zipper

Rechts­anwalt

Fachanwalt für Strafrecht