19. Mai 2016

Feuchtigkeitsschaden am Wohnmobil

Liegt ein Feuchtigkeitsschaden am Wohnmobil vor, so besteht ein Rücktrittsgrund: Rücktritt nach mängelbedingter
Minderungserklärung bei weiterem Sachmangel. Es muss dann genau aufgepasst werden bei der Berechnung des Nutzungsvorteils. Langandauernde und länger zurückliegende Feuchtigkeitseinwirkung. Schaden durch Abdeckungen an den betroffenen Möbeln verdeckt. Käufer erklärt Rücktritt und verlangt Schadensersatz zwecks  Annahmeverzugs und
Schadensersatz neben der Leistung für Ersatz der Einstellkosten sowie Ersatz der nutzlosen Aufwendungen im Vertrauen auf die Mangelfreiheit. trotz des wirksamen Gewährleistungsausschlusses kann ggfls. ein Grund für den Rücktritt bestehen, wenn das Gericht das arglistige Verschweigen, der starken Feuchtigkeitsschäden und eines extremen Zustands von Fäulnis bestätigt. Eine zuvor erklärte MInderung schließt dann einen Übergang zum Rücktritt nicht aus, wenn sich innerhalb der Verjährungsfrist nach § 438 BGB ein weiterer Mangel zeigt.

Der nUtzungsvorteil für die gefahrenen Kilometer wird wie folgt berechnet: Bei der Schätzung des Nutzungsvorteils eines gebrauchten Wohnmobils ist nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung abzustellen, sondern auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, da Wohnmobile insbesondere auch während der Standzeiten in erheblichem Umfang genutzt werden. Im hier entschiedenen Fall geht das Gericht von einer gesamten Nutzungsdauer von 24 Jahren aus. Berechnung Nutzungswert: Kaufpreis (35.000 €) geteilt durch Restnutzungsdauer (12 Jahre) multipliziert mit Monaten tatsächlicher Nutzungszeit (7,75 Monate) = 1.902,50 €.