18. März 2018

Dashcam als Ordnungswidrigkeit

Bußgeld wegen Dashcam

Wer zunächst meint, dass man mit der Dashcam andere Verkehrsteilnehmer aufnehmen muss, um aufzuklären und ggfls. auch dazu mitzuhelfen, dass man etwaige Straftaten oder Ordnungs­widrigkeiten aufdeckt, der muss sich selbst in Acht nehmen.

Denn dass Benutzen einer Dashcam kann mitunter selbst eine Ordnungswidrigkeit darstellen, weil ein verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz damit einhergehen kann.

Die Benutzung der Dashcam kann ein Bußgeld auslösen: Denn die Aufzeichnung mutmaßlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Dritte im öffentlichen Straßenverkehr begangen mit Hilfe einer sogenannten Dashcam (einer Onboard-Kamera) und die sich daran anschließende Übermittlung dieser durch die Dashcam erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde, damit diese den eventuell begangenen Verkehrsverstoß bzw. die eventuell begangene Ordnungswidrigkeit ahndet, verstößt gegen § 1 Abs. 1 BDSG. Diese Vorgehensweise mit Hilfe der Dashcam stellt eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar.

Derartige Handlungen werden von dem personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetz unter anderem von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz oder zum Ordnungs­widrigkeitenrecht haben, rufen Sie uns an: Die Rechtsanwälte Zipepr & Partner stehen Ihnen gerne zur Verfügung: 06202/859480