26. Mai 2020

Corona und Versicherung

26. Mai 2020

Corona und Versicherung

Wenn die Ertragsausfallversicherung bei einer Betriebsschließung wegen Corona nicht bezahlen will, sollte man nach Ansicht der Rechtsanwälte Zipper & Partner nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Man sollte auch nicht gleich das erste Angebot der Versicherung über 15% der Versicherungssumme annehmen, damit man die Angelegenheit erledigt hat. Die Ertragsausfallversicherung sollte bei Corona in Anspruch genommen werden. Es sei denn, dass dieses Risiko konkret ausgeschlossen worden ist.

Helfen Versicherungen den betroffenen Selbständigen tatsächlich aus der Notlage?

Sollte man die Pauschale der Versicherung einfach annehmen?

In der Betriebsschließungsversicherung dürfte also zunächst nur in dem Fall kein Versicherungsschutz für behördlich wegen der Corona-Pandemie angeordnete Betriebsschließungen bestehen, wenn sich die Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Definition des Versicherungsfalls unzweideutig und in transparenter Weise eines abschließenden „statischen“ Katalogs von Krankheiten und Krankheitserregern bedienen. Bei den vereinzelt anzutreffenden mehrdeutigen AVB-Gestaltungen wird dagegen schon wegen § 305c Absatz II BGB im Ergebnis auch Deckung für das Coronavirus bestehen.

In einem Einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Mannheim die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung bei Schließung durch COVID-19-Allgemeinverfügung und Rechtsverordnungen bestätigt.

Insofern erscheint es grundsätzlich immer sinnvoll, zunächst die Betrioebsschließungsversicherung bzw. die Ertragsausfallversicherung zu prüfen, bevor man das Angebot der Ertragsausfallversicherung annimmt.

Gegenstand des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 29.04.2020 (Aktenzeichen 11 O 66/20) sind mehrere Fragen zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund COVID-19. Im Ergebnis bestätigt das Gericht grundsätzlich den Versicherungsschutz eines Hotelbetreibers, der auch mehrere Gastronomiebetriebe besitzt.

Nicht selten sind in den Bedingungen gerade neuartige Krankheitserreger und Krankheiten i. S. d. § 6 Abs. I Nr. 5, § § 7 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz – und damit auch das Coronavirus und COVID-19 – einzubeziehen.

Manche AVB bieten darüber hinaus Raum für die Auslegung, dass das Coronavirus deshalb vom Versicherungsschutz mitumfasst ist, weil § 1 CoronaVMeldeV den Kreis der namentlich zu meldenden Erkrankungen und Krankheitserreger auf dieses Virus ausgedehnt hat.

Entsprechend lässt sich auch die Frage nicht pauschal beantworten, ob die von einigen Versicherungen angebotene „Kulanzlösung“ der pauschalen Auszahlung von bis zu 15 % der im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Tagessätze für den Versicherungsnehmer  vorteilhaft ist. Darüber hinaus bieten auch Veranstaltungsausfallversicherungen durchaus Streitpotential, etwa, was Risikoausschlüsse für „Eingriffe von hoher Hand“ und Pandemien angeht.

Das Landgericht Mannheim führt aus, dass ein Anspruch zugunsten des klagenden Hoteliers  besteht und stellt fest, dass Betriebsschließungen aufgrund COVID-19-Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnung über Betriebsschließungsversicherungen versichert sind. Eine Betriebsschließung, die über eine Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung folge, sei Einzelverfügungen gleichzustellen. Faktische Betriebsschließungen würden eine Eintrittspflicht des Versicherers genauso nach sich ziehen, wie Einzelverfügungen.

Das Landgericht Mannheim widerspricht in diesem Punkt damit der Auffassung vieler Versicherer, dass Vorgänge im Zusammenhang mit COVID-19 per se nicht versichert seien.

 

Nach Auffassung des Gerichts komme es für den Versicherungsschutz auch nicht darauf an, dass COVID-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht namentlich genannt sind.

Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten.