31. März 2020

Corona Krise Rechtsänderungen

31. März 2020

Corona Krise Rechtsänderungen

In der Corona Krise gibt es einige Rechtsänderungen.

Diese wollen wir kurz zusammenfassen:

Änderungen in der Corona-Krise:

Kurzarbeitergeld

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld bedarf einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern zur Kürzung der Arbeitszeit im Betrieb. In der Folge geht mit dem Arbeitsausfall ein Entgeltausfall einher, welcher durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden soll.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitsausfall

  • auf einem unabwendbaren Ereignis (Corona Krise) oder auf wirtschaftlichen Gründen beruht,
  • unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um den Arbeitsausfall zu verhindern oder zu beheben,
  • vorübergehender Natur ist; innerhalb der Bezugsdauer ist grundsätzlich mit einem Übergang zur regulären Arbeitszeit zu rechnen,
  • bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt und keine Kündigung erfolgt.

Zudem muss der Arbeitsausfall erheblich sein. Bisher mussten mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen von dem Entgeltausfall mit mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

In Zeiten der Corona-Pandemie gibt es weitere Erleichterungen:

  1. Es ist es ausreichend, dass mindestens 10 Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen einen Entgeltausfall von 10 Prozent des Bruttoeinkommens erleiden.
  2. Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden wird vollständig verzichtet.
  3. Auch Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen können Kurzarbeitergeld beziehen.
  4. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge für die kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen, diese reduzieren sich auf 80 Prozent. Die Beiträge werden dem Arbeitgeber vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Das Kurzarbeitergeld wird anhand des Nettoentgeltausfalls berechnet. Die Kurzarbeiter erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgeltes. Eine Erhöhung auf 67 Prozent gilt für alle Kurzarbeiter, die mit mindestens einem Kind im Haushalt zusammenleben.

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate gemäß § 104 Abs. 1 SGB III.

Diese Erleichterungen sollen durch Verordnung erlassen werden und befristet gelten bis einschließlich 31.12.2020.

 

Entschädigung für Kinderbetreuung

Für erwerbstätige Sorgeberechtigte soll, die aufgrund der Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleiden, es eine Entschädigung geben. Dies sieht das Infektionssschutzgesetz vor.

Der Erstattungsanspruch besteht für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind.

Sorgeberechtigte, die aufgrund der Schließung von Kindergarten oder Schulen ihre Kinder selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit derzeit nicht nachgehen können, erleiden einen Verdienstausfall. Voraussetzung hierfür ist, dass eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht realisierbar ist. Dabei soll nicht auf Großeltern zurückgegriffen werden, da diese zur Risikogruppe gehören.

Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbeitrag von EUR 2.016,00 begrenzt.

Die Erstattung ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Dieser kann einen entsprechenden Erstattungsantrag bei den von den Ländern zu bestimmenden Behörden stellen.

Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtungen aufgrund von Ferien geschlossen wären.

Der Erstattungsanspruch besteht dann nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, z.B. durch Abbau von Zeitguthaben. Weiterhin gehen Ansprüche auf Kurarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.

Die Regelung gilt befristet bis Ende desJahres 2020.

 

Geplante Änderungen:

Arbeitszeitregelung

Um in der derzeitigen Situation die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuhalten, das Gesundheitswesen, die pflegerische Versorgung, die Daseinsvorsorge, sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen, soll eine Verordnungsermächtigung in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen zu werden. Die Verordnungsermächtigung soll Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen.

Strafprozessrecht:

Zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Befristung auf 1 Jahr):

Grundsätzlich dürfen Hauptverhandlungen nach § 229 StPO nur für drei Wochen unterbrochen werden. Bei einer Verfahrensdauer von mehr als zehn Verhandlungstagen, darf eine Unterbrechung bis zu einem Monat erfolgen.

Die Unterbrechungsfristen sollen nicht nur im Fall der Krankheit des Angeklagten oder Richters/Richterin, sondern sollen für alle Hauptverhandlungen gelten, die aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden können.

Die „Schutzmaßnahmen“ können sowohl konkreten Anordnungen der Gesundheitsbehörden sein oder Anordnungen der Verwaltung der Gerichte ergeben. Auch mittelbare Einschränkungen, welche die Durchführung der Hauptverhandlung unmöglich machen, genügen für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Hemmung.

 

Insolvenzrecht

1. Es soll eine Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht für Betriebe geschaffen werden. Hintergrund sind die teilweise massiven Schäden aufgrund des rapiden Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Die Insolvenz­antrags­pflicht soll bis einschließlich 30.09.2020 ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, soll jedoch nur für Fälle gelten, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Als weitere Voraussetzung muss die Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Sollte festgestellt werden, dass dieser Zeitraum nicht ausreichend bemessen wurde, um auf die finanziellen Schwierigkeiten reagieren zu können, so kann die Regelung im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

2. Weiterhin soll das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden. Das Recht der Gläubiger, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, soll für drei Monate ausgesetzt werden.

3. Zudem sollen Personen der Geschäftsleitung nur eingeschränkt für Zahlungen haften, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Dabei soll gelten, dass Zahlungen, welche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt sind, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ausgeführt wurden.

4. Neu gewährte Kredite an von der CO-VID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, sollen während der Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung gelten.

5. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass das Anfechtungsrecht eingeschränkt wird:

An Vertragspartner erfolgende Leistungen sollen während der Aussetzung der Antragspflicht nur eingeschränkt anfechtbar sein.

 

Gesellschafts­recht

Es sollen Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der folgenden Unternehmen geschaffen werden:

Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG), der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen.

Dabei werden u.a. die Möglichkeit einer virtuellen Gesellschafterversammlung ermöglicht, sowie weitere Online-Teilnahme an Sitzungen auch ohne Satzungsermächtigung. Es soll zudem die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen werden.

Zudem soll die Einberufungsfrist auf 21 Tagen verkürzt werden.

Die Möglichkeit einer Hauptversammlung innerhalb eines Geschäftsjahres soll geschaffen werden. Damit wird die bisherige Frist von 8 Monaten verlängert.

Für Vereine und Stiftungen, welche z.B. neue Vorstandsmitglieder wählen müssen und hierfür nicht persönlich zusammenkommen können, haben nun folgende Möglichkeiten:

- der bisherige Vorstand bleibt weiter im Amt bis ein Nachfolger bestimmt ist

- dabei bleibt das Recht ein Vorstandsmitglied abzuberufen aufrecht erhalten.

- Mitglieder können ihre Stimmen vorab schriftlich abgeben, dabei sollen weitere Erleichterungen folgen wie die Abgabe via E-Mail oder Fax.

- virtuelle Mitgliederversammlungen zum „Dazuschalten“

Die Regelungen sollen für das Jahr 2020 gelten und können im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.

 

Miet­recht

Erweiterter Kündigungsschutz: sowohl für gewerbliche, als auch privatrechtliche Mieter soll ein erweiterter Kündigungsschutz gelten. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung des Miet-/Pachtzinses bleibt davon unberührt.

Auch in dieser Zeit besteht die Verpflichtung, den Miet-/Pachtzins zu entrichten.

Dabei soll folgendes gelten: Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen für die Dauer von 24 Monaten nicht zum Ausspruch einer Kündigung.

Sollte der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen haben, kann ihm wieder gekündigt werden