10. Mai 2016

Böhmermann Erdogan

Der Sachverhalt: Ein selbsternannter Komiker bezeichnet den türkischen Staatspräsidenten Erdogan in einer im öffentlich-rechtlichen Fernsehen veröffentlichten Sendung einen „Ziegenficker“ und noch weiteres. 
Hierbei fügt er die Bemerkung hinzu, es handle sich um eine in Deutschland verbotene Beleidigung. Wenn man 
Dem Komiker B. glauben möchte, wollte er nach seinen komikerhaften Ausführungen damit nicht 
behaupten, dass der Präsident der Türkischen Republik tatsächlich häufig und bevorzugt 
Geschlechtsverkehr mit diesen Paarhufern hat. 
Vielmehr soll er, wie man hört, der Ansicht sein, dieses sei nicht der Fall. Damit verwirklicht er nicht die 
Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede. 
Die Bedeutung des Wortes „Ziegenficker“ und die diesbezügliche Handlungsbeschreibung beinhaltet nach 
deutschem und türkischem Verständnis ein außerordentlich hohes Maß an Verachtung und Herabwürdigung. Herr Böhmermann hat diesen Begriff noch mit weiteren Worten der Pädophilie und der Beschreibung verachteter geschlechtlicher Gewohnheiten und ekliger körperlich/sexueller Beschaffenheit angereichert. Er hat damitselbst­verständlich schwerwiegende Verachtung, Herabwürdigung und Ehrverletzung begangen. Die „Beleidigung“ 
im Sinne der Paragrafen 103 und 185 Strafgesetzbuch ist also erfüllt. 
Der Komiker hat den als „Ziegenficker“ und weiteres mehr genannten aber in dieser Sendung „angesprochen“, er soll doch nicht so empfindlich sein. Der sich als Komiker darstellende Böhmermann versucht vergeblich diese eindeutige beleidigende Aussage, die jeder Jurastudent im zweiten Semester unproblematisch als Beleidigung qualifizieren würde, hinter der Fassade von Satire oder Witz zu verbergen. 
  
Das muss misslingen: Denn Böhmermann hat in dieser Sendung und mit seiner Aussage nicht die etwaigen Verfehlungen und Missetaten eines Staatsoberhaupts in Frage gestellt, sondern vielmehr in nahezu rassistischer Art und Weise und nicht etwa komisch, erst recht nicht „satirisch“. Er hat den Präsidenten der Türkei (als Türken = „Ziegenficker“) hinter dem vorgeblichen „guten Willens“ herabgewürdigt. Das ist sicherlich keine schreckliche Untat. Es ist aber als Beleidigung im Sinne von Paragraf 185 StGB strafbar.

Herr Böhmermann hat in strafrechtlich zu sanktionierender Form überzogen. Das ist sehr ärgerlich, weil es das in den Dreck zieht, was die Tradition und Wirkung von tatsächlicher Komik und Satire Eigentlich ausmacht: Die Distanz, Selbstironie, die Menschenfreundlichkeit und die Subversion. Herrn Böhmermanns Komik ist also etwa so „satirisch“, wie Herrn Erdogans „Gegenschlag“ über die BILD Zeitung (Döpfner) „komisch“ ist. 
Anders noch als viele namenlose Blogger und Facebooker meinen, soll hiermit klargestellt werden: 
Man darf einen anderen nicht „Ziegenficker“ und dergleichen mehr nennen – weder einen türkischen Staatspräsidenten noch einen anderen Menschen. Die Menschenwürde gilt sowohl für den türkischen  Staatspräsidenten als auch für alle anderen Menschen. Das Versteck des Herrn Böhmermann, das er Satire oder Komik nennt, wird ihn nicht vor der Strafrechtlichen Wirklichkeit behüten.

Manfred Zipper

Rechts­anwalt