30. Juni 2020

Betrug bei Kurzarbeit

30. Juni 2020

Betrug bei Kurzarbeit

Kurzarbeit - Betrug, Subventionsbetrug - welche Strafbarkeit kommt noch in Betracht?

Ist ein Rücktritt von diesem Delikt überhaupt noch möglich? Ist die Tat vollendet?

Die Coronaphase ist fast schon vorüber. Der Arbeitsalltag beinahe schon wieder normal.

Es kommt die Zeit des Aufarbeitens. Dazu gehört neben der strafrechtlich relevanten Handlung bei der (rechtswidrigen) Beantragung von Soforthilfe über die jeweiligen Landesbanken sicherlich auch noch die Überprüfung des beantragten Kurzarbeitergeld.  Die Corona Phase birgt keine neuen Strafbarkeitsrisiken in sich. Es ist im Grunde genommen alter Wein in neuen Schläuchen, der auf die Strafrechtler zukommen wird: Ob man sich wegen Betrugs oder wegen Subventionsbetrugs strafbar macht, ist aber im Ergebnis dann doch ein erheblicher Unterschied, wie ich noch aufzeige.

Die Voraussetzungen für die Kurzarbeit und damit auch diejenigen für die Gewährung des beantragten Kurzarbeitergeld sind geändert worden. Die Kurzarbeit und die Zahlung des Kurzarbeitergeld soll Unternehmen retten. Gleichzeitig sollen die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Kündigungen sollen vermieden werden. 

Die Rechtsanwälte Zipper &  Partner warnen eindringlich vor einer fehlerhaften Beantragung von Kurzarbeitergeld. Gleiches gilt natürlich auch bei einer fehlerhaften Beantragung von Corona Soforthilfe. Wer falsch beantragt, kann sich strafbar machen. Wie reagiert man, wenn man nach dem Antrag und nach Bewilligung bemerkt, dass der Antrag eigentlich falsch gewesen ist?

Kann man noch zurücktreten? In der Tat ist ein Rücktrit eben nur im Versuchsstadium überhaupt möglich. In aller Regel ist aber das Delikt bereits vollumfänglich vollendet und erfüllt.

Ein Versuchsstadium kann man nach der erhaltenen Auszahlung nicht mehr wirklich annehmen. Wenn man aber von einer fehlerhaften Voraussetzung ausgegangen ist und die Corona Hilfen erhalten hat, besteht die Möglichkeit der Rückzahlung, der Klarstellung gegenüberden Behörden und man kann auch einen Irrtum geltend machen, wenn man sich vorher informiert hat und nicht richtig aufgeklärt worden ist.

Ein gut beratenes, wohlüberlegtes, richtiges, aktives Handeln ist hier wichtiger als man es für möglich gehalten hat.  

Die Corona Pandemie hat bei einem Großteil der Unternehmen in Deutschland für Betriebsstillegungen, Auftragseinbrüchen und teilweise Insolvenzen gesorgt.  

Nach aktuellen Zahlen der Bundesregierung (Stand Mai 2020) wurde für mehr als 10 Mio Menschen Kurzarbeit angemeldet.

Auf Grundlage des am 14. März 2020 in Kraft getretenen "Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Regelungen für das Kurzarbeitergeld" soll der Zugang zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen rückwirkend zum 01. März 2020 erleichtert werden.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage müssen heute in der Corona Phase nur 10 Prozent der Beschäftigten im gesamten Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen sein.

Selbst Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen und die Bundesagentur für Arbeit erstattet die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang.