21. März 2018

Löschen von Erfahrungsberichten

21. März 2018

Löschen von Erfahrungsberichten

Löschen von Bewertungen und Rezensionen:

Das Löschen einer negativen Bewertung ist bundesweit für viele Selbständige dann ein wichtiges Anliegen, wenn die negative Bewertung unsachlich und schon beleidigend ist. Wenn die negative Bewertung nur dazu dienen soll, dass man der bwerteten Person einen Schaden zufügen möchte dann handelt es sich um eine Straftat, die auch verfolgbar ist. Man kann also auch strafrechtliche gegen den Schädiger vorgehen.

Wenn man die sogenannten Erfahrungsberichte, die in den verschiedenen Bewertungsportalen über Ärzte, Richter, Rechtsanwälte und andere Dienstleister kursieren, löschen lassen möchte, muss man schnell feststellen, dass ein Löschen sehr schwierig sein wird. Im Einzelfall können Nutzer von Foren unter ihrem Nickname die Erfahrungsberichte und Bewertungen über Dienstleister abgeben, mit denen sie einen Dienstleister bis an den wirtschaftlichen Abgrund schieben können. Das autonome Auftreten von Nutzern in den Foren birgt natürlich das Risiko, dass derjenige, der von einem Nutzer herabgewürdigt wird, wenn ein Erfahrungsbericht unrichtig ist und keine erfahrung widergibt. sondern nur eine Missachtung und Denunzierung stellt für sich gesehen einen unerlaubten Eingriff in den Geschäftsbetrieb dar. In nicht seltenen Fällen liegt sogar eine Beleidigung in Form eines Erfahrungsberichts vor.

Anspruch auf Beseitigung der negativen Bewertung

Es besteht ein Beseitungsanspruch und ein Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der diesen falschen Erfahrungsbericht und die falsche Bewertung gefertigt hat. Allerdings ist er eben schwierig durchzusetzen, denn man muss denjenigen Nutzer, der eine falsche Bewertung abgibt, ersteinmal identifizieren.

Auch wenn die Erfahrungsberichte nicht immer mit der Realität in Einklang zu bringen sind, also die Erfahrungsberichte mit echten Erfahrungen mit dem Rechts­anwalt, Zahnarzt oder Arzt nichts zu tun haben, so muss man konstatieren, dass der Provider, der meist hinter dem Forum oder den Bewertungsportalen steht, nicht die Daten des eigentlichen Nutzers herausgibt.

Eine Auskunftspflicht des Forenbetreibers gibt es nicht. Das bedeutet, dass nach § 14 Abs. 2 Telemediengesetz nur auf Anordnung der zuständigen Stellen der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen darf, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. 

Wir helfen bundesweit unseren Mandanten, die unsachlichen negativen Bewertungen löschen und beseitigen zu lassen, egal ob in Mannheim, Heidelberg, Schwetzingen, Heilbronn, Sinsheim, Walldorf, Bensheim, Ludwigshafen, Frankenthal oder in Baden-Baden, Karlsruhe, Rastatt und Freiburg. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten zur Stelle.