05. August 2019

Lasertag Anlage: Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche

Lasertag und Laserforce

05. August 2019

Lasertag Anlage: Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche

Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche in eine Lasertag Anlage

Das Verwaltungsgericht München hat in einem Rechtsstreit, den wir für unseren Mandanten erfolgreich geführt haben, entschieden, dass Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu der Lasertag Arena unseres Mandanten nicht verwehrt sein darf.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München geht es um Jugendschutzrechtlicher Auflagenbescheid, Lasertag-Anlage, Zutrittsverbot für unter 14-Jährige, Sonderbetriebsauflagen für unter 18-Jährige und unter 16-Jährige, Zutritt, Jugendamt, Betriebsbeschreibung, aggressivitätssteigernde Wirkung, Gewerbebetrieb, angebotene Spielformen, mögliche Gefährdung.

Die Stadt Ingolstadt hatte den folgenden Bescheid erlassen:

„Für den Betrieb der Lasertag…(genaue Bezeichnung)…werden gemäß § 7 Jugendschutzgesetz folgende Anordnungen getroffen:

1. Der Zutritt von Personen unter 14 Jahren zum Betriebsbereich Lasertag wird untersagt. Dies gilt auch dann, wenn sich diese in Begleitung personensorgeberechtigter bzw. erziehungbeauftragter Personen befinden.

2. Für die Spielvariante 16 bis 18 Jahre ist der Zutritt zu (genaue Beschreibung) Lasertag für Personen unter 16 Jahren untersagt. Dies gilt auch dann, wenn sich diese in Begleitung personensorgeberechtigter bzw. erziehungsbeauftragter Personen befinden (…).

7. Die konkreten Betriebsbeschreibungen und spielerische Beschreibungen sind dem Amt für Jugend und Familie auf Verlangen vorzulegen.

8. Änderungen der Spielregeln, der Ausrüstung oder der Ausgestaltung der Spielarena sind dem Amt für Jugend und Familie unverzüglich mitzuteilen (…).

10. Der sofortige Vollzug wird angeordnet. (…)“

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht München lautet: Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017 in der Form, die er durch den Änderungsbescheid vom 25. Januar 2019 erhalten hat, ist in den Ziffern 1 und 2 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben, § VWGO § 113 Abs. VWGO § 113 Absatz 1 S. 1 VwGO.

§ 7 JuSchG wurde von der Stadt nicht hinreichend konkretisiert

Die Beklagte hat den Sachverhalt, aufgrund dessen sie von einer Gefährdung des Kindes- bzw. Jugendwohls nach § 7 JuSchG ausgeht, nicht ausreichend aufgeklärt. Eine von einem Gewerbebetrieb ausgehende Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne § 7 S. 1 JuSchG ist dann anzunehmen, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozial-ethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen wird (Erbs/Kohlhaas/Liesching, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 222. EL Dezember 2018, § 7 Rn. 4). Für diese Annahme muss die Beklagte hinreichend konkrete Anhaltspunkte ermitteln (VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - VG Würzburg; VG Neustadt, U.v. 22.10. 2013 - VGNEUSTADTADWEINSTRASSE Aktenzeichen 5K18513 5 K 185/13.NW - juris Rn. 29).

Für die Prüfung einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen ist daher auf die konkret angebotenen Spielvarianten im Gewerbebetrieb des Klägers abzustellen.

Das führt eben bei der Vorschrift des § 7 JuschG dazu, dass die Stadt genz konkret den jeweiligen Spielmodus zu prüfen und zu entscheiden hat, welches Spielvariante in welchem Modus die Gesundheit und das Wohl der Jugendlichen und Kinder gefährdet.

Nach § 7 JuSchG inst für die Annahme einer seelischen Gesundheitsgefährdung Minderjähriger  - wegen der starken Abhängigkeit derselben von den Spielregeln und -zielen der Einzelspiele - eine detaillierte Sachverhaltsermittlung aller für Kinder und Jugendliche angebotenen Spielformen (inklusive genauer Spielbeschreibungen) erforderlich.

Die angeordneten Zutrittsverbote und Beschränkungen der Klägerin in Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides in seiner dem Verfahren zu Grunde zu legenden Fassung beruhen auch auf einer ermessensfehlerhaften Entscheidung. Da keine ausreichende Sachverhaltsermittlung vorlag, konnte auch keine ausreichende Ermessensausübung erfolgen.

Wir freuen uns sehr, für den Betreiber der Lasertag Anlage erfolgreich bei dem Verwaltungsgericht München tätig gewesen sein zu dürfen und sind auch für andere Betreiber von Lasertag Arenas in der ganzen Bundesrepublik Deutschland tätig.

Gerne beantworten wir Ihre rechtlichen Fragen zum Lasertag unter info@rechtsanwalt-schwetzingen.de und unter 06202/859480

Ihr Manfred Zipper, Rechts­anwalt