09. Januar 2018

Jameda muss Arzt löschen

Tim Reckmann / pixelio.de

09. Januar 2018

Jameda muss Arzt löschen

Jameda muss den Arzt löschen, wenn er nicht bei Jameda genannt werden will.

Eine Ärztin hat vor dem BGH gegen Jameda gewonnen: Der Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 30/17) hat am 20.2.2018 eine grundsätzliche Entscheidung zu dem Bewertungsportal Jameda und zu sonstigen Arztbewertungsplattformen verkündet. Noch im Jahr 2014 hat der BGH gegen die Ärzte geurteilt. Dieses mal hat sich der Arzt gegen das Bewertungsportal Jameda erfolgreich durchgesetzt.

Schlechte Bewertung auf Bewertungsportal

Eine Ärztin wurde auf dem Bewertungsportal jameda.de aufgeführt, ohne dass sie damit einverstanden gewesen ist. Über die Ärztin waren mehrere schlechte Bewertungen veröffentlicht worden. Die unsachlichen Bewertungstexte wie zum Beispiel „Katastrophe und absolut nicht vertrauenswürdig“ hat sich die Ärztin nicht gefallen lassen wollen und ist gegen die Bewertungen vorgegangen und hatte diese löschen lassen. Die Ärztin klagte insbesondere dagegen, dass auf jameda.de für andere Ärzte geworben wird.

Werbung auf Bewertungsportalen

Die anderen Ärzte, die auf dem Bewertungsportal aufgeführt sind, schalten dort Werbeanzeigen. Auf der Profilseite der klagenden Ärztin hat jameda gleichzeitig auch für lokale Mitbewerber der Ärztin Werbung gemacht. Die Ärztin störte besonders, dass bei registrierten zahlenden (zwischen 59 und 139 Euro pro Monat) Kunden von jameda keine Werbung für Konkurrenten eingeblendet wird, während dies bei ihr der Fall war. 

Die klagen Ärztin selbst hatte eben keine Werbung bei dem Bewertungsportal www.jameda.de geschaltet gehabt.

 

Bundesgerichtshof entscheidet gegen Bewertungsportal und für die Ärzte

Der Bundesgerichtshof hat der Ärztin Recht gegeben, die auf Löschung der Daten und des Profils auf Jameda geklagt hatte. Somit wurde erstmalig einem Arzt von oberster Stelle gegen ein Bewertungsportal Recht gegeben.  Der BGH ist der Ansicht, dass durch die Werbemaßnahmen und die Besserstellung der zahlenden Mitglieder gegenüber den nicht zahlenden "Mitgliedern" bei dem Bewertungsportal der Inhaber dieses Bewertungsportals Jameda seine Rolle als neutraler Informationsvermittler verlassen hat. Denn alleine schon wegen der Werbemaßnahmen kann das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nun nicht mehr zugunsten von dem Betreiber des Bewertungsportals überwiegen. Vielmehr geht das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung vor.

Damit hat das Bewertungsportal www.Jameda.de kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Nutzung der Daten der Ärztin.

Große Auswirkungen des Urteils auf Bewertungsportale:

Das Urteil ist ein großer Sieg für viele Ärzte. Diejenigen Ärzte und Zahnärzte, die sich nicht gerne in Bewertungsportalen wie Sanego und Jameda wiedersehen wollen, können nun erfolgreich die Löschung ihrer Daten und ihres Profils verlangen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Portal nicht als neutraler Informationsvermittler auftritt, sondern die Daten des Arztes (auch) für gewerblich-kommerzielle Zwecke nutzt.

Auch für den Verbraucher bzw. Patienten hat dieses Urteil Vorteile: Denn der Verbraucher kann nun klar nach Leistung und nicht nur nach Werbebudget entscheiden.

Im Falle von Datenschutzrecht, Arztrecht und Apothekerrecht wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Zipper & Partner