07. Juni 2016

Internetrecht-Rostock Bericht bei IDO-Verband

Die Rechtsanwälte von Internetrecht-Rostock lassen es - noch - zu, dass man über sie auf der Seite des IDO Interessenenverbands von Onlineunternehmen wie folgt berichtet, ohne dass dieser Beitrag aus dem Internet bis zum 07.06.2016 entfernt worden wäre:

Was Internetrecht Rostock über sich verschweigt – derbe Prozessniederlagen der Kanzlei Richard & Kempcke gegen den IDO-Verband

Die Akquise anwaltlicher Mandate über sog. Gegnerlisten auf anwaltlichen Webseiten ist inzwischen eine übliche Werbemethode. Auch unser Verband findet sich, da er wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht, in solchen Sammlungen wieder.

Aus meiner Sicht liegt hier ebenfalls ein Werben mit einem Gegner vor, denn: Mit dem Bericht auf der Internetseite des IDO Interessenverbands macht er doch genau das Gleiche.

Der IDO Interessenverband wirbt auf seiner Internetseite weiter wie folgt:

Seit einiger Zeit versucht eine Kanzlei aus Rostock mit der Firmierung „Internetrecht-Rostock“, die laut Impressum von den Anwälten Johannes Richard & Andreas Kempcke vertreten wird, Mandate zu erlangen, indem sie vorgibt, besondere Kenntnisse im Wettbewerbsrecht und über unseren Verband zu haben. Neben unserem Verband werden zahlreiche weitere Gegner in der aktuellen „Gegnerliste“ aufgeführt.

Leider wird aber zu Lasten der Mandanten, die dort umworben werden, nach unserer Auffassung nicht die volle Wahrheit dargestellt. Die Kanzlei Richard & Kempcke hat in mehreren Gerichtsverfahren versucht, sich zu profilieren und u.a. die Aktivlegitimation unseres Verbandes bestritten, obwohl diese angesichts einer Vielzahl von zuvor gewonnenen Prozessen ernstlich zu bezweifeln war. Diese Kanzlei ist mit ihren „Einwänden“ betreffend die Aktivlegitimation und einen von der Kanzlei behaupteten Rechtsmissbrauch vier Mal eindeutig gescheitert. Diese herben Niederlagen verschweigt diese Kanzlei natürlich - unseres Erachtens höchst unfair gegenüber den Internet-Usern - bei der Mandatswerbung auf ihrer Webseite:

• LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az.: 97 O 55/14, rechtskräftig) 
• LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az.: 97 O 61/14, rechtskräftig)
• LG Dresden (Urteil vom 11.07.2014, Az. 41 HK O 100/14 EV)
• LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 31.03.2015, Az.: 3 HK O 7708/14, rechtskräftig)

Das vorstehend genannte Verfahren LG Dresden endete in der Berufungsinstanz mit Rücknahme des Verfügungsantrages. Im erstinstanzlichen Urteil wurde der angebliche Rechtsmißbrauch aber ebenfalls zurückgewiesen.

Soweit sich die Rechtsanwälte Richard & Kempcke auf ein Urteil des LG Leipzig berufen, sei dazu erwähnt, dass es sich um eine Kostenerstattungsklage von ca. 200,- EUR handelte und das LG Leipzig eine andere Auffassung als andere Gerichte vertreten hat. Die nachfolgenden Gerichte haben z. B. unserem Verband den Kostenerstattungsanspruch zugesprochen:

• LG Berlin (Versäumnisurteil vom 26.03.2014, Az. 97 O 3/14, rechtskräftig)
• LG Osnabrück (Versäumnisurteil vom 08.05.2014, Az. 18 O 131/14; rechtskräftig) 
• LG Bonn (Versäumnisurteil vom 26.06.2014, Az.: 16 O 11/14; rechtskräftig) 
• LG Braunschweig (Urteil vom 22.08.2014, Az. 21 O 2759/13; rechtskräftig)
• LG Saarbrücken (Urteil vom 05.09.2014, Az. 7 O 41/13; rechtskräftig)
• LG Dortmund (Urteil vom 30.09.2014, Az. 19 O 53/14; rechskräftig) 
• LG Düsseldorf (Urteil vom 10.11.2014, Az. 34 O 44/14; rechskräftig)

Im Übrigen hat das LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az.02 HK O 1322/14, rechtskräftig) an der Aktivlegitimation und an den Unterlassungsansprüchen unseres Verbandes keine Zweifel gehabt. Das Verfahren war für unseren Verband in vollem Umfange erfolgreich.

Wir haben bislang keine Anwaltskanzlei erlebt, die mit einer derart einseitigen und zum Teil als polemisch empfundenen Berichterstattung in der Form eines "Schleppnetzfischens" (der Ausdruck für eine solche Mandatsakquise stammt von einem Vorsitzenden einer Wettbewerbskammer) auf Mandatssuche geht. Dass Verbänden die Befugnis zur Aussprache wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen zusteht (weil es keine Behörde gibt, die solche Verstöße verfolgt), ergibt sich aus dem Gesetz (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Dies scheinen die Rechtsanwälte Richard & Kempcke aber nicht erkennen zu wollen.

Rechnet man einmal die Kosten hoch, die den Mandanten dieser Kanzlei bei eindeutigen Wettbewerbs­verstößen insbesondere durch die Durchführung insofern unnötiger Gerichtsverfahren beschert werden, kommt schnell ein vierstelliger Betrag zusammen, denn zu erstatten sind bei einer Niederlage die Kosten der Anwaltskanzlei des Verbandes, der Kanzlei Internetrecht Rostock sowie die Gerichts- und Zustellkosten.

Mit einer seriösen Rechtsberatung hat die oben beschriebene Aufklärung unserer Meinung nach wenig zu tun.

Aus Sicht der Rechtsanwälte Zipper & Partner aus Schwetzingen stellt sich diese Werbung des IDO Interessenverbands aber auch nicht als sehr serös dar.

Der IDO Interessenverband schreibt weiter über Internetrecht-Rostock:

Auch sonst scheint die Kanzlei Richard & Kempcke nicht das zu halten, was versprochen wird. In zwei Fällen gab diese Kanzlei dem IDO-Verband gegenüber vor einiger Zeit Unterlassungserklärungen ab und entschuldigte sich in einem Fall dann dafür, sie hätten von ihren Mandanten keine Vollmacht dazu gehabt. Danach erfolgte der Hinweis, dass der Mandant die Vertretung über ihre Kanzlei nicht wünsche. In dem anderen Fall hat uns der Gegner selbst angeschrieben und mitgeteilt, dass Herr Rechts­anwalt Kempcke nicht bevollmächtigt sei. Solche Vorfälle sind für eine Anwaltskanzlei ein „Armutszeugnis“ und man fragt sich, wie die angeblich „100 Fälle!“, die diese Kanzlei mit “IDO-Mandanten” erworben haben will, überhaupt zustande gekommen sind. Uns sind jedenfalls keine 100 Fälle bekannt, in denen diese Kanzlei Abgemahnte vertreten hat.

In einem der o. g. Wettbewerbsverfahren beim LG Berlin, Az. 97 O 61/14, wurden seitens des Gerichts im Hinblick auf den Sachvortrag zur (angeblich fehlenden) Aktivlegitimation Zweifel geäußert, ob der Vortrag der Kanzlei Richard & Kempcke bzw. das dem Vortrag zu Grunde liegende Verhalten wettbewerbsrechtlich nicht als unlauter anzusehen ist. Das Gericht führte insofern aus:

„… ist entscheidend, dass auch jener Abgemahnte [der Antragsgegner; Anm. unseres Verbandes] bei dem Telefonat dem das Wettbewerbsrecht inne wohnende Prinzip der Lauterkeit zuwider handelte, indem er behauptete, mangels finanzieller und sonstiger Fähigkeiten nicht die Möglichkeit zu haben, einen Rechts­anwalt einzuschalten, obwohl er zuvor Kontakt mit den Bevollmächtigten des Antragsgegners hatte.“

Inhaltlich sei zu den vorgenannten Wettbewerbsverfahren noch erwähnt, dass der deutliche Schwerpunkt der Schriftsätze der Kanzlei Richard & Kempcke auf dem Bestreiten der Aktivlegitimation unseres Verbandes lag, nicht jedoch auf dem Bestreiten der von uns gerügten Wettbewerbs­verstöße. Im Regelfall wurden die Wettbewerbs­verstöße noch nicht einmal thematisiert. Das LG Berlin hat in dem Verfahren zum Az. 97 O 61/14 daher ausgeführt:

„Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche (…) gegen den Antragsgegner, der ihnen zutreffend materiell-rechtlich nicht entgegen getreten ist, zu.“

Man fragt sich daher ernsthaft, wozu diese Gerichtsverfahren geführt worden sind, wenn der Antragsgegner bzw. die ihn beratenden Anwälte selbst wissen, dass die Abmahnungen berechtigt waren.

Derjenige, der abgemahnt worden ist, sollte sich daher nicht durch eine von uns so empfundene boulevardmäßige Berichterstattung beeindrucken lassen. Es gibt viele Anwaltskanzleien, die sich kompetent und sachlich mit Wettbewerbs­verstößen auseinandersetzen und an für den Abgemahnten kostengünstigen Lösungen mitwirken.