07. Januar 2026

Influencer und Rechtsfragen - Insbesondere Steuerrecht

07. Januar 2026

Influencer und Rechtsfragen - Insbesondere Steuerrecht

Influencer - allgemeine Steuerpflicht und Internationales Steuerrecht 

Influencer werden rechtlich in der letzten Zeit zunehmend auf den Prüfstand gestellt. Denn es handelt sich um eine Berufsgruppe, die teilweise mit ihrem Sitz im Ausland (teilweise im EU Ausland) ganz erhebliche Umsätze generiert. Die Influencer sind aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Nicht nur der eigentliche Influencer, sondern eben auch deren Agentur, die Marketingagenten, alle Beteiligte am Online Marketing sind rechtlich einzuordnen. 

Insfern ist es höchste Zeit, dass man deren Rechtsstellung näher beleuchtet. 

Die Behörden gehen von einem hohen Millionenschaden allein durch die Steuer­hinterziehung von Social Media Influencern aus. Dabei sind die Auftraggeber noch gar nicht vollständig erfasst. Die Influencer, die aus dem Ausland agieren, aber eben in Deutschland noch Verbindungen haben, können genauso vom Deutschen Fiskus noch zur Kasse gebeten werden. 

Wer als Influencer nicht richtig seine Erklärungen abgibt, der wird eben von der Steuerfahdnung irgendwann entsprechend entdeckt und einer Steuer­hinterziehung überführt. 

Das gilt auch für diejenigen Influencer, die ihr Marketing von einem Arbeitsplatz im Ausland aus betreiben. Denn das sogenannte Weltsteuerprinzip gilt eben auch für diese Influencer. Allein schon auf Grund der Quellensteuer kann der Influencer nach wie vor weiterhin mit bestimmten Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sein. Hierunter können beispielsweise Vergütungen für Auftritte oder Videodrehs in Deutschland fallen oder Zahlungen für die Nutzung von Namens- und Bildrechten von Influencern. Bleibt auch nur ein Wohnsitz in Deutschland bestehen, besteht unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 EStG. Zudem greift § 6 AStG zur Wegzugsbesteuerung. Auch Zahlungen deutscher Auftraggeber an ausländische Influencer können nach § 50a EStG steuerpflichtig sein.

 

Selbstanzeige des Influencers

Ob für manchen Influencer eine Selbstanzeige in Frage kommt, muss man dringend gemeinsam entscheiden. Denn eine Rechtsberatung kann hier von großem Vorteil sowohl in steuerstrafrechtlicher wie auch in zivilrechtlicher Hinsicht sein. Wer Einnahmen bzw. Sachzuwendungen bislang nicht vollständig in der Steuererklärung angegeben hat, hat sich möglicherweise wegen Steuer­hinterziehung strafbar gemacht. Hohe Geldstrafen bis hin zur Freiheitsstrafe können drohen. 

Im Rahmen von Ermittlungen durch das Finanzamt und die Staats­anwaltschaft werden regelmäßig auch die Auftraggeber von Influencern geprüft. Es wir dbei Agenturen, bei Unternehmen und auch bei Einzelfirmen geprüft und erforscht und ermittelt: Welche Zahlungen sind an den Influencer geflossen? Wurde diese Quellensteuer korrekt abgeführt? 

Unternehmen haften im Zusammenhang mit Influencer-Marketing für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Quellensteuern.  Auch in diesem Zusammenhang kann der Vorwurf der Steuer­hinterziehung oder Steuerverkürzung im Raum stehen. 

 

Regress von und gegen Agenturen und Auftraggeber

In diesem Zusammenhang muss der Influencer seinen Vertrag mit der Agentur und dem Auftraggeber überprüfen. Hier können erhebliche Regressforderungen bestehen, wenn man sich steuerrechtlich nicht korrekt verhalten hat. 

Der Influencer sollte direkt den Rechts­anwalt kontaktieren. Denn dieser sollte die Verträge der Influencer genauestens unter die Lupe nehmen: Sind Regressforderungen, Rücktritt oder dergleichen im Falle einer falschen Angabe zu den Umsätzen möglich? Wer haftet bei einem solchen Fall? Ist dann ggfls. eine Haftung des Steuerberaters zu prüfen? 

Kann sich der Influencer an seine Agentur wenden, die dann den entsprechenden Schaden regulieren muss? 

Diese Fragen beantworten die Rechtsanwälte Zipper & Partner ihren Mandanten. 

 

Allgemeine Steuerpflicht des Influencers

Influencer müssen ein Gewerbe anmelden und sich beim FA registrieren. Unterlassen sie dies, drohen Bußgelder, Nachzahlungen und Steuerstrafverfahren. Auch Kleinunternehmerregelungen entbinden nicht von der Erklärungspflicht. Influencer müssen ‒ je nach Umfang ihrer Tätigkeit ‒ Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder Bilanzen führen. Es bestehen hier eben die gesamten Anforderungen wie an alle üblichen Unternehmer auch: Buchhaltungspflichten sind einzuhalten. Alle Einnahmen, auch Sachzuwendungen, sind mit Marktwerten zu erfassen. Verstöße gegen § 146 AO können als Indiz für Vorsatz im Steuerstrafverfahren gewertet werden.

Viele Influencer unterschätzen den Umfang der zu erteilenden Erklärungen: Denn tatsächlich sind sämtliche Zuflüsse ‒ ob Geld oder geldwerte Vorteile ‒ steuerpflichtig. Gewerbliche Einkünfte liegen regelmäßig dann vor, wenn Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht monetarisiert werden. Dazu gehören dann aben auch Gratis-Produkte, Reisen, Hotelübernachtungen oder Einladungen von Kooperationspartnern. Diese geldwerten Vorteile müssen von dem Influencer mit dem Marktwert als Betriebseinnahmen angegeben werden. Werden Produkte behalten oder privat genutzt, liegt eine Privatentnahme oder ‒ bei Kapitalgesellschaften ‒ eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Beides ist steuerpflichtig und kann bei Verschweigen eine Steuer­hinterziehung darstellen.

 

Wir raten den Influencern dringend zu einer entsprechenden umfassenden Beratung und dann auch die weiteren Schritte einzuleiten. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Manfred Zipper, Rechts­anwalt

Influencer - allgemeine Steuerpflicht und Internationales Steuerrecht 

Influencer werden rechtlich in der letzten Zeit zunehmend auf den Prüfstand gestellt. Denn es handelt sich um eine Berufsgruppe, die teilweise mit ihrem Sitz im Ausland (teilweise im EU Ausland) ganz erhebliche Umsätze generiert. Die Influencer sind aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Nicht nur der eigentliche Influencer, sondern eben auch deren Agentur, die Marketingagenten, alle Beteiligte am Online Marketing sind rechtlich einzuordnen. 

Insfern ist es höchste Zeit, dass man deren Rechtsstellung näher beleuchtet. 

Die Behörden gehen von einem hohen Millionenschaden allein durch die Steuer­hinterziehung von Social Media Influencern aus. Dabei sind die Auftraggeber noch gar nicht vollständig erfasst. Die Influencer, die aus dem Ausland agieren, aber eben in Deutschland noch Verbindungen haben, können genauso vom Deutschen Fiskus noch zur Kasse gebeten werden. 

Wer als Influencer nicht richtig seine Erklärungen abgibt, der wird eben von der Steuerfahdnung irgendwann entsprechend entdeckt und einer Steuer­hinterziehung überführt. 

Das gilt auch für diejenigen Influencer, die ihr Marketing von einem Arbeitsplatz im Ausland aus betreiben. Denn das sogenannte Weltsteuerprinzip gilt eben auch für diese Influencer. Allein schon auf Grund der Quellensteuer kann der Influencer nach wie vor weiterhin mit bestimmten Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sein. Hierunter können beispielsweise Vergütungen für Auftritte oder Videodrehs in Deutschland fallen oder Zahlungen für die Nutzung von Namens- und Bildrechten von Influencern. Bleibt auch nur ein Wohnsitz in Deutschland bestehen, besteht unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 EStG. Zudem greift § 6 AStG zur Wegzugsbesteuerung. Auch Zahlungen deutscher Auftraggeber an ausländische Influencer können nach § 50a EStG steuerpflichtig sein.

 

Selbstanzeige des Influencers

Ob für manchen Influencer eine Selbstanzeige in Frage kommt, muss man dringend gemeinsam entscheiden. Denn eine Rechtsberatung kann hier von großem Vorteil sowohl in steuerstrafrechtlicher wie auch in zivilrechtlicher Hinsicht sein. Wer Einnahmen bzw. Sachzuwendungen bislang nicht vollständig in der Steuererklärung angegeben hat, hat sich möglicherweise wegen Steuer­hinterziehung strafbar gemacht. Hohe Geldstrafen bis hin zur Freiheitsstrafe können drohen. 

Im Rahmen von Ermittlungen durch das Finanzamt und die Staats­anwaltschaft werden regelmäßig auch die Auftraggeber von Influencern geprüft. Es wir dbei Agenturen, bei Unternehmen und auch bei Einzelfirmen geprüft und erforscht und ermittelt: Welche Zahlungen sind an den Influencer geflossen? Wurde diese Quellensteuer korrekt abgeführt? 

Unternehmen haften im Zusammenhang mit Influencer-Marketing für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Quellensteuern.  Auch in diesem Zusammenhang kann der Vorwurf der Steuer­hinterziehung oder Steuerverkürzung im Raum stehen. 

 

Regress von und gegen Agenturen und Auftraggeber

In diesem Zusammenhang muss der Influencer seinen Vertrag mit der Agentur und dem Auftraggeber überprüfen. Hier können erhebliche Regressforderungen bestehen, wenn man sich steuerrechtlich nicht korrekt verhalten hat. 

Der Influencer sollte direkt den Rechts­anwalt kontaktieren. Denn dieser sollte die Verträge der Influencer genauestens unter die Lupe nehmen: Sind Regressforderungen, Rücktritt oder dergleichen im Falle einer falschen Angabe zu den Umsätzen möglich? Wer haftet bei einem solchen Fall? Ist dann ggfls. eine Haftung des Steuerberaters zu prüfen? 

Kann sich der Influencer an seine Agentur wenden, die dann den entsprechenden Schaden regulieren muss? 

Diese Fragen beantworten die Rechtsanwälte Zipper & Partner ihren Mandanten. 

 

Allgemeine Steuerpflicht des Influencers

Influencer müssen ein Gewerbe anmelden und sich beim FA registrieren. Unterlassen sie dies, drohen Bußgelder, Nachzahlungen und Steuerstrafverfahren. Auch Kleinunternehmerregelungen entbinden nicht von der Erklärungspflicht. Influencer müssen ‒ je nach Umfang ihrer Tätigkeit ‒ Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder Bilanzen führen. Es bestehen hier eben die gesamten Anforderungen wie an alle üblichen Unternehmer auch: Buchhaltungspflichten sind einzuhalten. Alle Einnahmen, auch Sachzuwendungen, sind mit Marktwerten zu erfassen. Verstöße gegen § 146 AO können als Indiz für Vorsatz im Steuerstrafverfahren gewertet werden.

Viele Influencer unterschätzen den Umfang der zu erteilenden Erklärungen: Denn tatsächlich sind sämtliche Zuflüsse ‒ ob Geld oder geldwerte Vorteile ‒ steuerpflichtig. Gewerbliche Einkünfte liegen regelmäßig dann vor, wenn Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht monetarisiert werden. Dazu gehören dann aben auch Gratis-Produkte, Reisen, Hotelübernachtungen oder Einladungen von Kooperationspartnern. Diese geldwerten Vorteile müssen von dem Influencer mit dem Marktwert als Betriebseinnahmen angegeben werden. Werden Produkte behalten oder privat genutzt, liegt eine Privatentnahme oder ‒ bei Kapitalgesellschaften ‒ eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Beides ist steuerpflichtig und kann bei Verschweigen eine Steuer­hinterziehung darstellen.

 

Wir raten den Influencern dringend zu einer entsprechenden umfassenden Beratung und dann auch die weiteren Schritte einzuleiten. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Manfred Zipper, Rechts­anwalt