19. Mai 2016

Haftung des Direktors einer Limited nach § 64 GmbHG

Der BGH hat am 15.03.2016 unter dem Aktenzeichen II ZR 119/14 entschieden, dass auch bei einer Limited der Direktor nach § 64 GmbHG haftet. Diese Rechtsanwendung des § 64 GmbHG als direkter Anspruch gegen den Direktor der Limited steht nach dem Bundesgerichtshof nicht im Widerspruch zum Unionsrecht. Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 S. 1 GmbHG zur Anwendung.

Nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a.F. sind die Geschäfts­führer einer GmbH der Gesellschaft oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Zu Recht hat das OLG diese Vorschrift auf die Beklagte als die Direktorin einer Limited angewandt.

Die Vorschrift soll Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens verhindern und für den Fall, dass der Geschäfts­führer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherstellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Damit wird von § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a.F. im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaft erfasst, sondern ein Schaden der künftigen Insolvenzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt.

Die Haftung nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a.F. setzt im Regelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch geltend zu machen. Dieser Gesetzeszweck trifft auf beide Gesellschaftsformen zu. Sowohl in der GmbH als auch in der Limited haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden. In beiden Gesellschaftsformen werden die Geschäfte von einer dafür verantwortlichen, nicht notwendig auch als Gesellschafter beteiligten Person geführt. Bei beiden Gesellschaftsformen besteht die Gefahr, dass der Geschäfts­führer oder der Direktor nach Insolvenzreife Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger leistet und damit die Insolvenzmasse verkürzt. Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäfts­führer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln.