23. Januar 2023

Grundsteuerreform verfassungswidrig

Grundsteuer

23. Januar 2023

Grundsteuerreform verfassungswidrig

Ist die Grundsteuerreform verfassungswidrig?

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner raten ihren Mandanten, die wie 36 Millionen andere in der Bundesrepublik von der Grundsteuerreform unmittelbar betroffen sind, unter Einhaltung der Fristen Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid zu erheben und dann Klage zu erheben. Dieses Vorgehen wird natürlich eine Vielzahl von Fällen betreffen. In Baden-Württemberg wurde bereits die Musterklage eingereicht.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner fordern, dass die Finanzverwaltungen vorerst nur vorläufige Grundsteuerwertbescheide erlassen sollen. Es müssen noch grundsätzliche Fragen geklärt werden.

Die Bewertung der Steuern muss realitätsgerecht sein, dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen.

Der Gesetzgeber hat entschieden, die Einheitswerte zur Grundsteuer-Bewertung, die das Bundesverfassungsgericht ursprünglich bemängelt hatte, willkürlich fortzuentwickeln. Eigentlich sollte eine gleichheitsgerechte Vereinfachung gelingen. Es liegt ein fehlerhaftes Bewertungssystem vor. Die Grundsteuer des Bundes ist bereits deshalb gleichheitswidrig.

Es liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Denn die Bodenrichtwerte stellen nur sehr unscharfe Parameter dar. Es müsste dem Steuerpflichtigen ein Gegenbeweis möglich sein, der aber in dieser Grundsteuerreform nicht vorgesehen ist.

Die Bodenrichtwerte sind sehr ungenau. Deshalb muss das das Steuerrecht den Gegenbeweis eines realitätsnäheren Wertes zulassen.

Darüber hinaus ist in der aktuellen Grundsteuerreform vollkommen irrelevant, ob und welches Gebäude auf dem Grundstück steht. Das erscheint den Rechtsanwälten Zipper & Partner verfassungswidrig zu sein und deshalb raten sie zum Einspruch und zur Klage.

Ist die Grundsteuerreform verfassungswidrig?

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner raten ihren Mandanten, die wie 36 Millionen andere in der Bundesrepublik von der Grundsteuerreform unmittelbar betroffen sind, unter Einhaltung der Fristen Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid zu erheben und dann Klage zu erheben. Dieses Vorgehen wird natürlich eine Vielzahl von Fällen betreffen. In Baden-Württemberg wurde bereits die Musterklage eingereicht.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner fordern, dass die Finanzverwaltungen vorerst nur vorläufige Grundsteuerwertbescheide erlassen sollen. Es müssen noch grundsätzliche Fragen geklärt werden.

Die Bewertung der Steuern muss realitätsgerecht sein, dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen.

Der Gesetzgeber hat entschieden, die Einheitswerte zur Grundsteuer-Bewertung, die das Bundesverfassungsgericht ursprünglich bemängelt hatte, willkürlich fortzuentwickeln. Eigentlich sollte eine gleichheitsgerechte Vereinfachung gelingen. Es liegt ein fehlerhaftes Bewertungssystem vor. Die Grundsteuer des Bundes ist bereits deshalb gleichheitswidrig.

Es liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Denn die Bodenrichtwerte stellen nur sehr unscharfe Parameter dar. Es müsste dem Steuerpflichtigen ein Gegenbeweis möglich sein, der aber in dieser Grundsteuerreform nicht vorgesehen ist.

Die Bodenrichtwerte sind sehr ungenau. Deshalb muss das das Steuerrecht den Gegenbeweis eines realitätsnäheren Wertes zulassen.

Darüber hinaus ist in der aktuellen Grundsteuerreform vollkommen irrelevant, ob und welches Gebäude auf dem Grundstück steht. Das erscheint den Rechtsanwälten Zipper & Partner verfassungswidrig zu sein und deshalb raten sie zum Einspruch und zur Klage.