27. März 2018

Ehegattensplitting aber richtig

Ehegattensplitting aber richtig

27. März 2018

Ehegattensplitting aber richtig

Ehegatten-Splitting (nachträglich) nutzen? – Wir sagen Ihnen wie

 

Bereits am 06.06.2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich der Ehe gleichgestellt werden müssen. Insbesondere müssen die Finanzämter in Deutschland das Ehegatten-Splitting auch für eingetragene Lebenspartner anwenden und zwar grundsätzlich rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001.

 

Von den Vorteilen einer Zusammenveranlagung können Sie nun auch als eingetragene Lebenspartner profitieren. Auf diese Weise sparen Sie Einkommensteuer. Eine Lebenspartnerschaft hat außerdem Auswirkungen auf Ihre Erbschaftssteuer. Das Gleiche gilt natürlich für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft; auch diese wirkt sich auf Ihre Steuerlast aus.

 

In der Theorie klingt das erst einmal sehr gut, Steuern sparen. Rückwirkend bis 2001 ist allerdings ein sehr langer Zeitraum. Zu bedenken ist daher, dass die Abgabefrist der Steuererklärung bereits verstrichen sein kann, denn in der Regel kann man eine Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen.

 

Beispiele aus der Praxis des Splitting

 

Bislang hat keiner der Lebenspartner eine Steuererklärung abgegeben

 

Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts galten eingetragene Lebenspartner aus steuerrechtlicher Sicht als alleinstehend, sie konnten daher nicht die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen.

 

Da nicht jede Person dazu verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, haben dies einige Lebenspartner bislang auch nicht getan. Diesen Lebenspartnern ist es möglich, das bis zu 4 Jahre rückwirkend nachzuholen und zwar jetzt gemeinsam als zusammenveranlagtes Paar.

 

Beide Lebenspartner haben ihre Steuererklärung regelmäßig abgegeben

 

In dem vorstehenden Fall gibt es nun zwei Möglichkeiten:

 

            Einer der beiden Steuerbescheide ist offen

           

Sollten Sie und auch Ihr Lebenspartner/Ihre Lebenspartnerin Ihre Steuererklärungen bereits abgegeben haben, aber noch keinen Steuerbescheid erhalten haben oder Einspruch gegen einen erhaltenen Steuerbescheid eingelegt haben und das Finanzamt hat noch nicht darauf geantwortet, dann ist diese Steuererklärung noch offen, wie es im Fachjargon heißt.

 

Möglicherweise ist der eine oder andere sogar bewusst so vorgegangen und hat auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen.

 

Für jede noch offene Steuererklärung gilt jedenfalls, dass nachträglich die Zusammenveranlagung beantragt werden kann.

 

            Keiner der beiden Steuerbescheide ist offen

 

Sollte keiner der Steuerbescheide mehr offen sein, so kann der Splitting – Vorteil leider nicht mehr nachträglich genutzt werden.

 

 

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Ihr Ansprechpartner:


Rechts­anwalt Frederick Pitz
Fachanwalt für Familien­recht
Fachanwalt für Erbrecht