20. Oktober 2015

Architektenhaftung ohne Ende?

Architektenhaftung: In einer neueren Entscheidung, die vom BGH gehalten worden ist, hat das OLG beschlossen, dass auch dann, wenn keine Vereinbarung der Leistungsphase 9 getroffen worden ist, den Architekten, wenn ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden, eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht trifft. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat darauf zu achten, dass das Dach regensicher errichtet wird.
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten.
Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er wegen Verletzung dieser Untersuchungs- und Mitteilungspflicht zehn Jahre ab Kenntnisnahme des mitgeteilten Mangels.
Die fünfjährige Verjährung des § 634a Abs.1 Ziff. 2 BGB hätte in diesem Fall mit Abnahme des Architektenvertrages  durch Begleichen der Schlussrechnung vom 6. Juni 2000 begonnen. Die Verjährung gilt nicht aus dem Grunde als eingetreten, dass der Sekundärschadensersatzanspruch verjährt ist.

Eine sehr lange Haftungszeit, die vom Architketen mitunter eingeplant werden muss, da sie nicht vertraglich disponibel ist.