04. Februar 2019

Arbeits­recht 2019

Arbeits­recht 2019

04. Februar 2019

Arbeits­recht 2019

Arbeits­recht 2019

Arbeits­rechtliche Neuerungen im Jahr 2019

Das Jahr 2019 bringt, auch aber nicht nur, im Bereich des Arbeits­rechts zahlreiche Neuerungen, die sowohl für Arbeitnehmer  wie auch für Arbeitgeber von besonderem Interesse sind.

Nicht zuletzt der Vorstoß des Bundessozialministers Heil im Februar 2019 zur "Respektrente" also der Aufstockung der Rente von Geringverdienern mit den Erträgen derjenigen, die mehr verdienen, bringt die Genüter wieder in Wallung, wenn es darum geht, dass Solidarität gelebt werden soll. Das Arbeits­recht 2019 befasst sich nicht nur mit den neuen Bestimmungen im Jahr 2019, sondern zeigt auch auf, an welche neuen Regelungen sich die Arbeitgeber zu halten haben und auch die Arbeitnehmer ihren Profit ziehen. 

 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt

So steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 um 42 Cent. Im Jahr 2020 kommt eine Steigerung von weiteren 16 Cent hinzu. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt damit ab dem 01.01.2019 EUR 9,19 pro Stunde. Ab dem 01.01.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn dann EUR 9,35 pro Stunde.

 

Die Beträge zur Arbeitslosenversicherung sinken

Neben der Erhöhung des gesetzlichen sinkt im Jahr 2019 auch der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz sinkt dauerhaft auf 2,6 Prozent und per Verordnung um weitere 0,1 Prozentpunkte befristet bis zum Jahr 2022.

 

Einführung der sog. Brückenteilzeit

Die am meisten diskutierte Neuerung im Arbeits­recht im Jahr 2019 ist sicherlich die Möglichkeit der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 9a TzBfG.

Es handelt sich hierbei um die sogenannte Brückenteilzeit.

Danach kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, gemäß § 9a TzBfG verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Es müssen hierfür keine bestimmten Gründe vorliegen.

Der im Voraus zu bestimmenden Zeitraum der begehrten Arbeitszeitverringerung muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.

Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Hierbei sind jedoch Personen, die sich in Berufsbildung befinden, nicht zu berücksichtigen.

Der Arbeitnehmer muss die gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dabei soll der Arbeitnehmer die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass in Betrieb mit 45 bis 200 Arbeitnehmern eine Ablehnung der auf vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit möglich ist, wenn bereits eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern das Recht auf vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch genommen hat.

Der Arbeitgeber ist zudem berechtigt, den Antrag auf vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen. Dies ist gemäß § 9a Abs. 2 TzBfG möglich, soweit der begehrten Verringerung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen.

Unter betrieblichen Gründen sind solche Gründe zu verstehen, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen.

Es wird hier entscheidend auch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, sodass eine pauschale Einschätzung der Triftigkeit von Ablehnungsgründen nur schwerlich möglich ist.

Haben Sie Fragen rund ums Arbeits­recht? Rufen Sie den Fachanwalt für Arbeits­recht an. Rechts­anwalt und Fachanwalt für Arbeits­recht Sven Siegrist wird Sie umfassend beraten und Ihre Fragen im Arbeits­recht beantworten. 

Tel: 06202/859480 oder info@rechtsanwalt-schwetzingen.de