25.02.2009

Anerkennung von EU Fahrerlaubnis


Die Führerscheinbehörden dürfen nicht aus fadenscheinigen Gründen die Anerkennung einer legal erworbenen EU Fahrerlaubnis verwehren.
Kategorie: Verwaltungsrecht
Erstellt von: RA Manfred Zipper
Den deutschen Führerscheinbehörden ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, in dem ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist, die Gültigkeit im Bundesgebiet mit der Begründung zu versagen, es handele sich nach inländischen Erkenntnissen um einen Scheinwohnsitz, den der Betroffene nur begründet habe, um sich einer nach inländischem Recht als Voraussetzung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehenen Eignungsprüfung zu entziehen.

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