17.07.2008

OLG Bamberg


Unerlaubte Handy-Nutzung bei Halten der Freisprecheinrichtung?
Kategorie: Strafrecht
Erstellt von: RA Manfred Zipper

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Bußgeld nicht verhängt werden darf, wenn ein Autofahrer im Auto lediglich eine Freisprecheinrichtung kurzfristig hält.

Der Autofahrer hatte eine Freisprecheinrichtung installiert. Als es bei einem durch die Freisprecheinrichtung angenommenen Telefonat zu einer Funktionsstörung kam, nahm der Fahrer an einer roten Ampel die Freisprecheinrichtung kurzfristig in die Hand, hielt sie an sein Ohr und telefonierte.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld, weil er damit unerlaubt ein Mobil- oder Autotelefon benutzt habe. Es mache keinen Unterschied, ob man das Handy oder die Freisprecheinrichtung in die Hand nehme.

Das OLG Bamberg hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts ist es willkürlich, eine Freisprecheinrichtung einem Handy gleichzusetzen und damit über das im Gesetz Festgelegte hinauszugehen. Das Willkürverbot untersage es bereits, über die genaue Beschreibung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Strafbarkeit hinauszugehen. Voraussetzung für das verbotene Telefonieren im Auto sei laut Gesetzgeber das "Benutzen" eines Handys. Von seinem Wortsinn erfordere aber ein "Benutzen" einen Bezug zu einer der Funktionstasten eines Mobiltelefons. Dies beziehe sich auch auf die vielfältigen Möglichkeiten neuerer Handys. Das Gesetz erwähne aber kein anderes Gerät wie etwa eine Freisprecheinrichtung. Zudem könne ein solches Gerät nicht wie zuvor beschrieben wie ein Handy "benutzt" werden.


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